Ingenieurbüro Becker
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Häufige Fragen (FAQ)
Welche Papiere muss ich mitbringen?
Was passiert, wenn die Prüffrist überzogen ist?
Was passiert, wenn Mängel am Fahrzeug festgestellt werden?
Kann ich mit EC-Karte zahlen?
Im Normalfall reicht der Fahrzeugschein, seit einigen Jahren heißt dieses Dokument Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB1).
Wenn der Fahrzeugschein bzw. die ZB1 nicht vorhanden ist, kann die Hauptuntersuchung auch auf Grundlage des Fahrzeugbriefes durchgeführt werden.
Dieses Dokument heißt seit einigen Jahren Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ZB2).
Sollten keinerlei Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sein, können Sie evtl. bei der Zulassungsstelle eine Datenbestätigung zur Vorlage bei der HU ausstellen lassen.
Wenn kein Fahrzeugschein vorhanden ist, oder wenn das Fahrzeug abgemeldet ist, wird die HU-Plakette am Kennzeichen durch die Zulassungsstelle angebracht.
Sollten an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen worden sein, die noch nicht in die Fahrzeugpapiere übernommen wurden, so brauchen wir
für diese Teile einen Nachweis der Zulässigkeit. Dies kann der Nachweis einer Änderungsabnahme nach §19(3) oder eine ABE sein.
Dies betrifft z.B. Änderungen an Rädern/Reifen, Fahrwerk, Auspuffanlage, Lenkrad, Spoiler, Scheibenfolien, usw.
Wenn die Abgasuntersuchung bereits durchgeführt wurde, können wir das nur anerkennen, wenn Sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Dieser Nachweis darf nicht älter, als aus dem letzten Monat sein.
Wenn wir die Abgasuntersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung gleich mit durchführen sollen, brauchen Sie natürlich keinen Nachweis, denn den erhalten Sie dann von uns.
Die frühere Regelung, nach der die HU-Frist auf den Monat der Fälligkeit zurückdatiert wurde,
ist aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen.
Sie bekommen jetzt immer die volle HU-Laufzeit von 24 Monaten (bzw. 12 Monaten bei bestimmten Fahrzeugen wie Taxi, Mietwagen, etc.).
Allerdings hat der Gesetzgeber nun festgelegt, dass bei Überziehung der HU-Frist um mehr als 2 Monate ein Aufschlag von 20 % auf die Prüfgebühr erhoben werden muß.
Dieser Zuschlag wird aber nur auf die reine HU-Gebühr berechnet, die Kosten für Abgasuntersuchung, Gasprüfung, etc. erhöhen sich nicht.
Außerdem weisen wir darauf hin, dass eine abgelaufene Hauptuntersuchung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und bei Polizeikontrollen ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben werden kann.
Auch wenn ein Fahrzeug mit überzogener HU stillgelegt wird, kann die Zulassungsstelle den Sachverhalt an die Bußgeldstelle weitergeben.
Wenn an Ihrem Fahrzeug nur "geringe Mängel" festgestellt werden, kann die Plakette trotzdem zugeteilt werden.
Eine Nachuntersuchung ist dann nicht erforderlich, jedoch sind Sie als Fahrzeughalter verpflichtet, die Mängel unverzüglich abzustellen.
Wenn "erhebliche Mängel" festgestellt werden, darf die Plakette nicht zugeteilt werden.
Nach Behebung aller Mängel (auch der geringen) kann die Plakette dann im Rahmen einer Nachuntersuchung zugeteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Nachuntersuchung nur innerhalb eines Monats nach der HU möglich ist (taggenau).
Der letztmögliche Termin für die Nachuntersuchung ist auf Ihrem Untersuchungsbericht angegeben.
Wenn Sie nach diesem Termin kommen, ist wieder eine komplette HU zum vollen Gebührensatz erforderlich.
Sollte Ihr Fahrzeug als "verkehrsunsicher" eingestuft werden, besteht eine unmittelbare Gefahr für Sie und andere Verkehrsteilnehmer.
In diesem Fall darf mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren werden, es muß mit einem Fahrzeugtransporter oder Abschleppwagen in die Werkstatt gebracht werden.
Zum Glück sind diese Fälle äußerst selten.
Ja,
an unserer Prüfstelle können Sie bar oder mit EC-Karte bezahlen.
Kreditkarten (Master, Visa, American Express, etc.) können leider nicht akzeptiert werden.